Regelungen für bibliothekarische Services
§ 60e des neuen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) enthält verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken. Beispielsweise wird darin festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Bibliotheken Werke aus ihrem Bestand vervielfältigen dürfen. Die Norm regelt auch, unter welchen Umständen Bibliotheken digitalisierte Werke an Terminals zugänglich machen dürfen und in welchem Umfang Ausdrucke davon zulässig sind. Der Versand von Fernleihkopien wird darin ebenfalls geregelt. Außerdem sind in § 60d UrhG Regelungen zum Text- und Datamining enthalten, die auch für Bibliotheken relevant sind.
Aktuelle Änderungen für bibliothekarische Services
§ 60e Absatz 5 UrhG regelt den Dokumentenversand, der bisher in § 53a UrhG geregelt war. Hier gibt es eine Reihe von Änderungen: Am erfreulichsten ist, dass die bisherige Beschränkung auf Lieferung per Post oder Fax entfällt. Künftig darf selbst dann elektronisch geliefert werden, wenn es parallel ein angemessenes Verlagsangebot gibt. Es dürfen künftig alle Vorlagen nach Absatz 1 digitalisiert und dann gemäß Absatz 5 elektronisch versendet werden, auch solche aus lizenzierten elektronischen Ressourcen.
Allerdings wurde dafür der Umfang der erlaubten Ausschnitte aus Werken gegenüber dem derzeitigen Stand verkleinert. Künftig dürfen nur noch maximal 10% von Werken (bisher 15%) oder ganze Aufsätze aus Fachzeitschriften geliefert werden. Außerdem darf künftig nur noch zu nicht-kommerziellen Zwecken versendet werden. Der Dokumentenversand aus Zeitungen und Kioskzeitschriften ist künftig generell nicht mehr erlaubt.
Der elektronische Fernleihversand lässt sich gegenwärtig leider noch nicht umsetzen, da sich die VG Wort und die Kultusministerkonferenz (KMK) bisher auf keine Vergütungskonditionen einigen konnten.
§ 60e Absatz 4 UrhG betrifft die "Terminal-" oder "Leseplatzschranke" des bisherigen § 52b UrhG. Künftig müssen die Möglichkeiten zum Ausdrucken oder Abspeichern auf maximal 10 % des einzelnen Werks begrenzt werden. Außerdem sind Zeitschriften, die keine expliziten Fachzeitschriften sind (Kiosk- bzw. Publikumszeitschriften) und Zeitungen künftig generell ausgenommen.
Die Universitätsbibliothek wird von dieser Option keinen Gebrauch machen, da dieses Angebot lediglich an einzelnen "Leseplätzen" in den Lesesälen erfolgen darf. Es ist nicht möglich, die Digitalisate etwa im Universitätsnetz anzubieten. Die Universitätsbibliothek setzt daher verstärkt auf ihr digitales Angebot im eZines und eBooks-Bereich.
Siehe Informationsschreiben zur Urheberrechtsreform, verfasst vom Deutschen Bibliotheksverband (dbv):
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erhalten künftig das Recht, Datenbanken, Zeitschriften und andere urheberrechtlich geschützte Werke, zu denen ein legaler Zugang besteht – typischerweise über eine Lizenz der Bibliothek – nicht nur Artikel für Artikel, sondern auch übergreifend automatisiert auszulesen, zu speichern und auszuwerten (§ 60d UrhG). Die Daten können dabei auch aus verschiedenen Quellen stammen, z.B. von unterschiedlichen Verlagen. Wichtig ist hier insbesondere die gesetzliche Klarstellung, dass die auszuwertenden Inhalte (z. B. Aufsätze) systematisch aus Datenbanken heraus vervielfältigt werden dürfen.
Für Bibliotheken ist diese neue Norm in zweierlei Hinsicht relevant. Zum einen erfolgt der nötige legale Zugang in der Regel über die jeweilige Bibliothek. Da die üblichen Datenbankzugänge für ein automatisiertes Lesen in der Regel aber nicht sehr geeignet sind (etwa, weil sich nur Einzelartikel als PDF exportieren lassen), könnten zusätzliche Verhandlungen mit den Verlagen gefragt sein, um die Daten auch in besser maschinenlesbaren Formaten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Einen entsprechenden Anspruch gegen die Verlage gibt es allerdings nicht. Zum anderen sind Bibliotheken (zusammen mit Archiven und ähnlichen Einrichtungen) exklusiv berechtigt, die ausgelesenen Daten dauerhaft zu speichern, um eine spätere Nachprüfung zu ermöglichen. Die beteiligten Forscherinnen und Forscher dagegen müssen die lokal gespeicherten Daten nach Abschluss des Forschungsprojektes löschen.
Gern vermittelt die Bibliothek für Sie den Kontakt zu Verlagen bzw. zu anderen Lizenzpartnern und bietet Beratung für die dauerhafte Sicherung von Daten an.